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Was passiert, wenn mir ein Fehler angehaftet wird?

Grundsätzlich haftet der*die Arbeitgeber*in vertraglich im Außenverhältnis zu Dritten, bspw. Patient*innen, für die Tätigkeit des*der angestellten Ärzt*in. Sollte dem*der angestellten Ärzt*in ein Fehler unterlaufen, wird im Idealfall die Krankenanstalt bzw. der*die Arbeitgeber*in in Anspruch genommen. In vielen Fällen kann sich der*die Arbeitnehmerin auf den arbeitsrechtlichen innerbetrieblichen Freistellungsanspruch berufen und der*die Arbeitgeber*n ist, abhängig vom Verschuldungsgrad, zumindest zur teilweisen Übernahme der Kosten im Innenverhältnis verpflichtet.

Steigende Behandlungsvorwürfe von Patient*innen

Wird ein Behandlungsfehler vorgeworfen, werden von Patient*innenseite oftmals sowohl der*die Arbeitgeber*in (bspw. das Krankenhaus) als auch der*die behandelnde Ärzt*in in Anspruch genommen. Somit sind beide Gesamtschuldner*innen und haften dem*der Patient*in gegenüber in voller Höhe. Kann man jedoch dem*der behandelnden Ärzt*in grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, haftet diese*r mit dem Privatvermögen, sofern keine zusätzliche Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Unsere Tipps:

  • Achten Sie darauf, dass die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers Ihre Tätigkeiten als angestellte*n Ärzt*in in ausreichender Höhe abdeckt.
  • Erfragen Sie die Versicherungssumme und besprechen Sie mit Ihrem*ihrer Versicherungsberater*in, ob eine zusätzliche eigene Berufshaftpflichtversicherung sinnvoll ist.
  • Kommen Sie Ihrer Dokumentationspflicht nach! Der Vorwurf eines Behandlungsfehlers kann meist schon frühzeitig abgewehrt werden, wenn Sie eine gewissenhafte Dokumentation vorlegen können.
  • Beachten Sie, dass abgesehen von Erste-Hilfe-Leistungen jede medizinische Tätigkeit außerhalb der Krankenanstalt/des Angestelltenverhältnisses nicht versichert ist. Um diese versichern zu lassen (zB.: Impftätigkeiten) bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit ihrem Versicherungsunternehmen.

Um ihr finanzielle Risiko gering zu halten, empfehlen wir folgende Versicherungen:

Ärzte Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzt*innen

Auch wenn der*die Betreiber*in der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der*die Betreiber*in den finanziellen Schaden über den Regressweg von dem*der behandelnden Ärzt*in zurückholt.

Ärzte Rechtsschutzversicherung für angestellte Ärzt*innen

Strafverfahren können sich über mehrere Jahre ziehen und verursachen enorme Kosten, die Sie selbst tragen müssen, sollten Sie den Rechtsstreit verlieren. Besonders wichtig ist der Spezialstrafrechtsschutz, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Ärzte Unfallversicherung

Die meisten Unfälle passieren in der Freizeit, wo sie nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind. Schützen Sie sich und Ihre Familie mit der Ärzte Unfallversicherung vor den finanziellen Folgen eines Unfalls.

Ärzte Krankenversicherung

Das Sonderklasse Einbettzimmer zählt für uns zum Standard und die Einholung einer zweiten medizinischen Fachmeinung ist ebenfalls kostenfrei inkludiert.

 

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oder kontaktieren Sie den Versicherungsmakler Ihres Vertrauens.