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Brauche ich als angestellter Arzt eine Berufshaftpflichtversicherung?

Als freiberuflich tätiger bzw. niedergelassener Arzt oder Zahnarzt ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtend vorgeschrieben. Somit wurden mit den gesetzlich verankerten Mindeststandards klare Verhältnisse für freiberuflich tätige Ärzte geschaffen. Doch im Bereich der öffentlichen Krankenhäuser und den privaten Krankenanstalten ist die Absicherung im Schadenfall für den einzelnen angestellten Arzt oder dem Arzt in Ausbildung nicht gesetzlich geregelt und oft unklar. Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügen sollte, ist damit nicht ausgeschlossen, dass sich der Betreiber über den Regressweg beim Arzt schad- und klaglos hält.

Steigende Patientenbeschwerden über mögliche Behandlungsfehler

Es ist immer häufiger zu beobachten, dass gegen den Betreiber der Krankenanstalt und letztendlich gegen den behandelnden Arzt Klage geführt wird. Kann man Ihnen als Arzt grobe Fahrlässigkeit vorwerfen, kann sich die Versicherung des Krankenhauses von Ihnen das Geld zurückholen. Daher ist es ratsam als angestellter Arzt und als Arzt in Ausbildung eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Umfassender Versicherungsschutz für die gesamte medizinische Laufbahn

Die Nachhaftung wurde in die Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte aufgenommen. Aber auch angestellte Krankenhausärzte brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von Patienten, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung, die die gesamte medizinische Laufbahn umfasst – sowohl die Vordeckung (für Fälle vor Beginn der Versicherung) als auch die Nachhaftung (für Ansprüche, die nach Ende der Versicherung gestellt werden) – auch für den angestellten Arzt notwendig.

Eine private Ärzte Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte schützt Sie, wenn es ihr Dienstgeber nicht macht

Neben der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis kann sich in weiteren Situationen eine Haftung oder Probleme für Sie ergeben:

  • Bei freiberuflich ärztlichen Nebentätigkeiten, wie Notarztdiensten.
  • bei Jungärzten z. B. aus unerlaubter Handlung während der Ausbildung.
  • bei Erste-Hilfe-Leistungen an einer Unfallstelle oder bei der Behandlung von Verwandten.
  • Der Versicherungsschutz des Krankenhauses ist bereits ausgeschöpft. Vereinbarte jährliche Höchsthaftungssummen gelten für alle im Krankenhaus tätigen Ärzte. Sollte die Summe bereits aufgebraucht sein, besteht keine Deckung mehr.
  • Die Versicherungssumme für den Einzelfall ist nicht hoch genug. Auch in diesem Fall haften sie mit Ihrem Privatvermögen, sofern Sie keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

Was deckt die Ärzteservice Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte ab?

Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Patienten Schadenersatzansprüche (z.B.: Schmerzensgeld wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung) geltend machen. Anschließend werden die Vorwürfe geprüft und wenn kein Verschulden vorliegt werden die Schadenersatzansprüche abgewehrt. Sofern die Ansprüche berechtigt sind leistet die Versicherung Schadenersatz. Somit sind Sie als Arzt vor den finanziellen Folgen eines möglichen Behandlungsfehlers geschützt.

Ärzteservice bietet für angestellte Ärzte und Ärzte in Ausbildung den gleichen Versicherungsschutz wie für freiberuflich tätige Ärzte. Damit sind die Nachhaftung ohne zeitliche Begrenzung, die Vordeckung für die gesamte Berufslaufbahn und die Deckung für reine Vermögensschäden in voller Höhe der Versicherungssumme inkludiert. Auch notärztliche Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt stehen, können gemäß § 40 ÄrzteG mitversichert werden.

 

 

 

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