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Ärzte Haftpflichtversicherung bzw. Berufshaftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte

Für freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte ist die Haftpflichtversicherung seit dem Jahr 2010 eine gesetzliche Pflichtversicherung. Gesetzliche Grundlage ist für Humanmediziner § 52d Ärztegesetz und für Zahnärzte § 26c Zahnärztegesetz. Der Nachweis für das Bestehen der Pflichtversicherung muss direkt vom Versicherer an die jeweilige Landeskammer übermittelt werden. Eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit ohne Nachweis einer gesetzeskonformen Haftpflichtversicherung ist in Österreich nicht möglich.

Warum ist die Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte eine gesetzliche Pflichtversicherung?

Zwingend können Haftpflichtversicherungen dort sein, wo der Gesetzgeber ein besonderes Risiko sieht, etwa in der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht. Daher müssen Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen. Aufgrund derselben Logik definiert der Gesetzgeber für immer mehr Berufe gesetzlich verpflichtenden Haftpflicht-Versicherungsschutz, damit ein allenfalls erhobener Schadenersatzanspruch jedenfalls befriedigt werden kann: so auch für Ärzte und Zahnärzte.

Wovor schützt die Ärzte Haftpflichtversicherung den Arzt bzw. die Ärztin?

Die Haftpflichtversicherung schützt den Arzt bzw. die Ärztin vor der finanziellen Inanspruchnahme durch Dritte, das sind im wesentlichen Patienten. Außerdem kommt es immer wieder zu Regressen, zum Beispiel von Krankenanstalten, wenn sich herausstellt, dass aufgrund von Behandlungsfehlern Folgebehandlungen erforderlich wurden. Diese werden dann zum Beispiel vonseiten des leistungserbringenden Sozialversicherers vom Behandler oder dessen Haftpflichtversicherung rückgefordert.

Welche Vorteile bringt die Ärzteservice Haftpflichtversicherung mit sich?

Die Ärzteservice Berufshaftpflichtversicherung bietet über den gesetzlichen Deckungsumfang hinaus, viele weitere Vorteile um Sie umfassend abgesichert zu wissen:

  • Versicherungssumme bis 10 Millionen wählbar
  • Rückwärtsdeckung für die gesamte medizinische Tätigkeit ab Beginn der Berufsausübung
  • Deckung für kosmetische Operationen auch ohne medizinische Indikation
  • Schäden aufgrund Wrongful Birth, Wrongful Life, Wrongful Conception sind ebenfalls vollumfänglich versichert.

Mitversicherte Tätigkeiten

Neben den genannten Vorteilen sind Notarzteinsätze, Tätigkeiten als Belegarzt, Tätigkeiten als Sportarzt, Vertretungsarzt, Schularzt, Betriebsarzt und Amtsarzt ebenfalls mitversichert.

Haftpflichtversicherung im Zusammenhang freiwilliger medizinischer Leistungen

Wenn Sie bereits eine Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige ÄrztInnen und ZahnärztInnen bei Ärzteservice abgeschlossen haben, sind freiwillige medizinische Leistungen im Zusammenhang mit dem Corona Einsatz jedenfalls mitversichert.

Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit Corona-Impfung

Bei bleibenden Schädigungen greift das Impfschadengesetz. Allerdings kann ein Arzt zur Verantwortung gezogen werden, etwa wenn es zu Aufklärungsfehlern oder einer fehlenden Aufklärung über die Impfrisiken kommt. Hier greift die Ärzte Haftpflichtversicherung. Patienten können bei schwereren Folgewirkungen, zum Beispiel mehrtägiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Impfung, auf Schadenersatz durch Verdienstentgang klagen. Ärzteservice stellt für alle Ärzteservice Kunden mit bestehender Haftpflichtversicherung, egal ob angestellt oder freiberuflich tätig, den erweiterten Versicherungsschutz für die Tätigkeit im Zuge von Massenimpfungen kostenlos zur Verfügung.

Bei Fragen oder Anliegen sind wir selbstverständlich gerne für Sie da!

Für Anfragen betreffend Ordinationsgemeinschaften, Ärzte-GmbHs, Gemeinschaftspraxen, Krankenanstalten und Ambulatorien verwenden Sie bitte den Fragebogen Sondertarifierung.

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